„Im Steuerrecht erteilt das Finanzamt Freistellungsbescheinigungen, die den Leistungsempfänger einer Bauleistung von der Pflicht zum Abzug der Bauabzugsteuer befreit § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG.
Erbringt jemand (ein Leistender) im deutschen Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an einejuristische Person des öffentlichen Rechts (einen Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung (Bezahlung) einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent einzubehalten (Bauabzugsteuer) und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt zu zahlen. Auf Antrag des Leistenden hat das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Diese Bescheinigung übergibt der Leistende an den Leistungsempfänger, der damit von der beschriebenen Pflicht zum Steuerabzug befreit wird.“
Quelle: Wikipedia
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